AGB

§ 1 Allgemeines- Geltungsbereich

  1. die Geschäftsbeziehungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

§ 2 Art und Umfang der Leistungen

  1. Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

 

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei Fenster- und Glasreinigungen und/oder wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn vom Auftraggeber nicht noch am gleichen Tag, nach Beendigung der Arbeiten, eine Abnahme vorgenommen wird. Dies gilt auch für Arbeiten, die am Wochenende durchgeführt werden, von denen der AG Kenntnis erhalten hat.
  2. Bei einmaligen Werksleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme, ggf. auch abschnittsweise am Tage der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht unverzüglich nach, gilt das Werk als abgenommen.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  4. Wenn ein bestehender Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber keine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

 

§ 4 Aufmaß

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgelegten Maße für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich sie Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Haftung

  1. Bei Grundreinigungen und / oder regelmäßigen Unterhaltsreinigungen sind die zu reinigenden Flächen vom Auftraggeber frei zu halten. Für Schäden an lose herumstehenden oder liegenden Gegenständen die die durchzuführenden Arbeiten behindern übernehmen wir keine Haftung. Dem Auftraggeber obliegt allein die Fürsorgepflicht für sein Eigentum.
  2. Für Materialschäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  3. Haftungsausschluss in der Glasreinigung: Wegen der herstellungsbedingten Oberflächenbeschaffenheit von beschichteten Gläsern und/oder vorgespannten ESG-Gläsern können bei der Reinigung, bereits vorhandene Schäden (verdeckt z.B. durch starke Verschmutzung oder Baustaub) sichtbar werden oder (auch bei Fachgerechter Reinigung) neue entstehen. Für Schäden wie Verätzungen, Kratzer, Schürfe oder Ähnliches die bei der Reinigung von beschichteten Gläsern und/oder vorgespannten ESG-Gläsern entstehen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Das gleiche gilt für Schäden die möglicherweise im Zusammenhang mit den zuvor durchgeführten Arbeiten anderer Unternehmen oder Privatpersonen verursacht wurden.
  4. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.
  4. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

§ 9 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 

§ 10 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.

 

§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

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